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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kodiak Markenkommunikation GmbH
Schwanenweg 14
88316 Isny


1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Verträge über Leistungen zwischen der Kodiak Markenkommunikation GmbH  - nachfolgend „Agentur" genannt - und Ihren Vertragspartnern - nachfolgend in Kurzform „Kunde" genannt - gelten die nachfolgenden AGB ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB der Agentur gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag ausführt.
1.2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot, Auftragserteilung und Vertragsabschluss
2.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote der Agentur freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit durch die Agentur zustande.
2.2. Im Entwurfsstadium eingereichte Vorschläge der Agentur sind keine Vertragsangebote. Zu diesen Entwürfen gehörende Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Schemata), Texte, auditive und audiovisuelle Werbeträger und sonstige Spezifikationen sind unverbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn sie von der Agentur in dem Vorschlag als verbindlich bestätigt wurden.
2.3. Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere die Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte an den im Zusammenhang mit dem Entwurf ausgehändigten Unterlagen verbleiben bei der Agentur. Die im Entwurfstadium eingereichten Vorschläge der Agentur dürfen vom Kunden nicht verwendet werden. Dritten dürfen diese Unterlagen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch die Agentur nicht zugänglich gemacht werden.
2.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Kunde sichert zu, dass er die Nutzungsrechte für von ihm angelieferte und für von der Agentur zu verwendende Materialien, insbesondere Bild-, Namens- und Markenrechte im zur Erfüllung des Vertrages verwendeten Umfang innehat.
2.5. Bei Abschluss des Webdesign-Vertrages oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verpflichten sich die Parteien, einen Plan für den Umfang und Struktur der Website gemeinsam zu erstellen. Dazu gehört auch die Bestimmung, auf welchen Browser die Website optimiert werden soll. Die im Plan enthaltenen Vorgaben bezüglich Anzahl der Webseiten, Grafiken, Bilder, Links etc. sind verbindlich für beide Parteien.
2.6. Bei der Planerstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, alle seine Wünsche und Vorstellungen bezüglich Umfang, Inhalt und Gestaltung der Website zu äußern, die schriftlich festgehalten und Teil des Webdesign-Vertrags werden. Spätere Änderungen, die einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, werden zusätzlich vergütet.
2.7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach der Planerarbeitung die für die Erstellung der Website erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder etc.) zu liefern. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Lieferung der Inhalte verlängern sich die vereinbarten Fertigstellungsfristen entsprechend.

3. Vertragsdurchführung
3.1. Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden ihr zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Sie gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
3.2. Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Kunden die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - zu vertreten.
3.3. Es steht im Ermessen der Agentur für die Ausführung ihrer vertraglichen Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
3.4. Die Agentur ist lediglich verpflichtet die von ihr angebotene Entwurfstellung bzw. Projektierung durchzuführen. Sollten darüber hinaus zusätzliche Leistungen notwendig werden, (z.B. Drucklegung oder Marktforschung) ist die Agentur berechtigt, diese im Namen und auf Rechnung des Kunden durchführen zu lassen. Hierfür erhält die Agentur ein Honorar gem. Ziffer 4.7, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Vor Beauftragung eines Drittunternehmens hat die Agentur den Kunden über Art und Preis der Drittleistung zu informieren. Der Kunde ist berechtigt der Beauftragung zu widersprechen. Der Widerspruch muss binnen 5 Werktagen ab Erhalt der Information erklärt werden.
3.5. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand gem. ihren aktuellen Preisen.
3.6. Der Kunde ermächtigt die Agentur mit der Auftragserteilung, in seinem Namen zu handeln, soweit es sich dabei um Geschäfte handelt, die mit der Abwicklung des geschlossenen Vertrages zusammenhängen.

4. Preise
4.1. Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, beläuft sich das Honorar der Agentur nach einer taxmäßigen Vergütung. Auf Ziffer 4.4 wird hingewiesen.
4.2. Diese bestimmt sich nach der Preisliste zum Zeitpunkt der Auftragbestätigung. Auf Ziffer 4.4 wird hingewiesen.
4.3. Die Preise verstehen sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer, gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein.
4.4. Sonstige Aufwendungen wie Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, auditive und audiovisuelle Werbeträger, Kurierkosten, Autorenkorrekturen, Anwaltskosten, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Fotos, Fotoabzüge, Digitalisierung, Retuschen, Farbanpassung, Werkzeuge und Herstellung von Werbemitteln und Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (z.B. Marktforschung) werden je nach entsprechendem Aufwand gesondert berechnet. Sie unterfallen nicht den Ziffern 4.1. und 4.2., da sie vom Honorar nicht umfasst sind. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich, unter Angabe eines Preises, in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
4.5. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur hiervon unberührt. Im Falle der Nichtdurchführung werden die Drittkosten vollumfänglich durch den Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Gründe der Nichtdurchführung in der Sphäre des Kunden oder Dritten liegen, die der Kunde unmittelbar ohne Einschaltung der Agentur beauftragt hat.
4.6.  Vorschläge des Kunden hinsichtlich Gestaltung oder Text, seine sonstige Mitarbeit oder Korrektur haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4.7. Wird auf Wunsch des Kunden ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet diese 15% des Nettoauftragswertes zzgl. Umsatzsteuer als Bearbeitungspauschale.
4.8. Wird das Agenturhonorar bei Mediaaufträgen mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur Ihren Aufwand nach den in der Preisliste ausgewiesenen Honoraren.
4.9. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
4.10. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand für Werbemaßnahmen in Printmedien wird durch die Agentur getragen, sofern uns mindestens 15% Agenturprovision vom Herausgeber des Kunden gewährt werden. Werden diese nicht gewährt, so berechnen wir 15% Mittlerprovision an den Kunden. Werden diese nicht vollständig gewährt, so berechnen wir die bis zu 15 % reichende Differenz als Mittlerprovision an den Kunden.
4.11. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe orientiert sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung. Ein Abschlagsverlangen darf dieses Verhältnis nicht um mehr als 10 %, gemessen an der bereits fertig gestellten Teilleistung, übersteigen. Soweit die Agentur für den Kunden Zahlungen gegenüber den eingesetzten Dritten zu erbringen hat, kann sie außerdem einen angemessenen Vorschuss von dem Kunden verlangen.
4.12. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten evtl. Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

5. Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrübergang
5.1. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen, insbesondere Zahlungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Kunden akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung und Leistung die Agentur verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
5.2. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Agentur nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
5.3. Bei einer Dauer der Leistungsverhinderung im Sinn von Ziffer 5.3 von mehr als 3 Monaten sind die Agentur und der Kunde, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 5.3 genannten Gründen nur der Kunde, berechtigt, hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
5.4. Die Agentur ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.
5.5. Die Übergabe erfolgt am Sitz der Agentur. Soweit der Kunde die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Die Agentur bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.
5.6. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
5.7. Eine Transportversicherung wird die Agentur nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen

6. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten
6.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gewährleistungsrechte bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind.
6.2. Soweit die Agentur Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Illustratoren, Service-Provider, Datenbankentwickler etc.) lediglich an den Kunden durchreicht beschränkt sich die Haftung der Agentur auf das Auswahlverschulden.
6.3. Soweit ein von der Agentur zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, ist die Agentur nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist die Agentur zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat oder schlägt die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
6.4. Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr nach (Ab-) Lieferung.

7. Haftungsfreistellung, Rechtsschutz
7.1. Liefert der Kunde Materialien für die zu erbringende Leistung, so haftet der Kunde dafür, dass er über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung der Leistung benötigt werden. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Zahlungsansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Agentur aufgrund solcher Materialien, die vom Kunden geliefert wurden, geltend machen.
7.2. Der Kunde stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen die Agentur von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder sonstigen Verwertung von vom Kunden gelieferten Materialien geltend gemacht werden.
7.3. Nach der Druckreiferklärung durch den Kunden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Kunde von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur.
7.4. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme mitgeteilt hat.
7.5. Erachtet die Agentur für die durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die dadurch entstehenden Kosten.

8. Haftung und Haftungsbeschränkung
8.1. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Haftung angelastet wird, ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.3. Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.5. Wenn und soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
8.6. Alle Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren ein Jahr nach Anspruchsentstehung. Bei Ansprüchen aus Garantie, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Rechte an den Leistungen der Agentur, Belegexemplare
9.1. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten oder an sonstigen geschützten oder schutzfähigen Rechten erfolgt ausschließlich für die, sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Nutzungsart, zum angegebenen Nutzungszweck sowie ggf. dem angegebenen Vertriebsgebiet sowie Erscheinungsmedium, im angegebenen Umfang/Auflagen in den angegebenen Zeiträumen.
9.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung besteht.
9.3. Einschränkungen gelten ggf. für Leistungen, die von der Agentur für den Kunden eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistungen. Diese werden dem Kunden im Einzelfall bekannt gegeben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten.
9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lieferung oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
9.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gelieferte Software in Teilen oder als Ganzes auf Festplatte oder ähnlichen Speichermedien zu vervielfältigen oder in öffentlich zugängliche Datennetze einzuspeisen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
9.6. Die Agentur ist berechtigt, die Übertragung der Nutzungsrechte zu widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
9.7. Als Urheber ist die Agentur berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren, in ihrer Eigenwerbung zu präsentieren und auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen. Dies gilt auch für den Agenturauftritt im Internet.
9.8. Die nach den Richtlinien des BDW/BDG obligatorischen Belegexemplare sind uns nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

10. Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsbedingungen
10.1. Rechnungen werden von der Agentur nach erbrachter Leistung gestellt, auch im Falle von Konzeptionen, Vorschlägen und Rohentwürfen.
10.2. Honorarrechnungen, verauslagte Kosten, Werbemittelrechnungen, Anzeigenrechnungen und die jeweilige Mehrwertsteuer sind jeweils sofort nach Übermittlung an den Kunden rein netto zur Zahlung fällig. Wir gewähren ein Zahlungsziel von 14 Tagen. Zielüberschreitungen können mit Verzugszinsen berechnet werden.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die Agentur behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung - auch aller Nebenforderungen Dritter - vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur berechtigt.
11.2.Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Agentur ab.
11.3.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Agentur  hinzuweisen und die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

12. Verwendung und Archivierung von Datenmaterial
12.1. Enddaten von Druckprojekten und Bilddaten bleiben Eigentum der Agentur. Die Wiederverwendung von Bilddaten kann von der Agentur mit 20 % der ursprünglichen Erstellungskosten berechnet werden. Vor jeder Wiederverwendung müssen die Urheberrechte bedacht und gegebenenfalls vergütet werden.
12.2. Weder die Agentur noch ihre Produktionspartner sind verpflichtet, Daten aufzubewahren. Die Archivierung erfolgt auf freiwilliger Basis. Bei größerem Umfang wird sie berechnet.
12.3. Bei Gestaltungs-, Text-, Satz- oder Produktionsaufträgen, sowie der Herausgabe von Daten an die Presse, an Vertriebspartner oder an den Kunden selbst, denen bei  der Agentur vorhandenes Datenmaterial zugrunde liegt, fallen Kosten für das Laden, Komplettieren und Rearchivieren der Daten an.
12.4.Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.), die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.

13. Verwendung von Fotomaterial
13.1.Wird Fotomaterial durch den Kunden zur Verfügung gestellt, so sind die Nutzungsrechte durch den Kunden zu klären.
13.2. Für Fotomaterial, das von der Agentur beschafft oder in Auftrag gegeben wird, fällt ein Entgelt für die Nutzungsrechte an, das entweder vom Fotografen direkt an den Kunden oder durch die Agentur in Vermittlung berechnet wird. Im letzteren Fall wird eine angemessene Mittlerprovision durch die Agentur in Rechnung gestellt, die auch im Agenturpreis enthalten sein kann.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, wird als Erfüllungsort Isny im Allgäu und als Gerichtsstand Ravensburg vereinbart.

15. Wirksamkeit, Anwendbares Recht

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.

Stand: September 2005

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